§ 1
Der Verein führt den Namen "Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte
e. V.", gemeinnützig mit Sitz seit 1988 in Amberg (Vereinsreg.Nr. 555).
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist Geschichte real erlebbar und darstellbar zu machen.
Dadurch soll das Leben aus bestimmten Epochen und deren Lebensbereichen
der Öffentlichkeit auf lebendige Weise dargestellt werden. Dem Bürger soll
somit die Möglichkeit gegeben werden, geschichtliches und archäologisches
Interesse zu entwickeln, sich zu informieren und bereits bestehende
Vorurteile abzubauen. Desweiteren soll innerhalb des Vereins der Austausch
von geschichtlichem und archäologischem Wissen in Theorie und Praxis
gefördert werden.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.
§ 5
Bei der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des Zwecks des
Vereins. Die Gesamtvorstandschaft hat in diesen Fällen das Mitspracherecht
über die Verwendung, muß also befragt werden und zustimmen.
§ 6
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endete am 31. Dezember 1988.
§ 7
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, sofern sie 16
Jahre alt ist. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
a)
Bei Kindern unter 16 Jahren muss ein Elternteil
(Erziehungsberechtigter) Mitglied des Vereins werden. Das Kind
benötigt einen "Paten" (ein volljähriges Vereinsmitglied), der
die von den Eltern auf ihn übertragene Verantwortung für das
Kind übernimmt. (Hinweis: Patenformular muss von beiden Parteien
gegengezeichnet werden, die Vorstandschaft wird damit aus der
Haftung entlassen)
b)
Mit dem Beitrittstermin in den Verein beginnt eine einjährige
Probezeit. Innerhalb dieses Probejahres kann der Anwärter
fristlos austreten. Der Austritt muss der Vorstandschaft
schriftlich mitgeteilt werden. Während des Probejahrs müssen
Mitgliedsbeitrag und Essensgeld bezahlt werden und können nicht
zurückgefordert werden. Der Vereinsbeitrag wird innerhalb 14
Tage nach Beitritt abgebucht. Der Anwärter zum aktiven Mitglied
muss an mindestens 2 Wochenendveranstaltungen teilnehmen. Nach
Ablauf der Probezeit muss das neue Mitglied eine passende
Grundausstattung besitzen. Mit Erfüllen der Vorraussetzungen
gilt die Person als volles Mitglied, sofern die bestehenden
Mitglieder für die Aufnahme mit einfacher Mehrheit stimmen.
Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt,
sonst durch offene Abstimmung.
2.
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben
haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
3.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
4.
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c)
durch Ausschluß aus dem Verein.
5.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand
2.
Der Schriftführer
3.
Der Schatzmeister
4.
Die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden. Beide können getrennt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
§ 10
Der Schriftführer
Der Schriftführer ist für das Protokoll der Mitgliederversammlung und der
schriftlichen Wiedergabe der dortigen Beschlüsse verantwortlich. Darüber
hinaus kann er vom Vorstand mit weiteren schriftlichen Arbeiten betraut
werden. Der Schriftführer ist in seinem Aufgabenbereich zur originalgetreuen
Wiedergabe verpflichtet.
§ 11
Der Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das allgemeine und das feste Vereinsvermögen.
Er darf Ausgaben ab 50 Euro nur auf Anweisung des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung tätigen. Zum eigenmächtigen Handeln ist er nicht
berechtigt, wenn der Betrag höher ist.
§ 12
1.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Begrüßung durch den 1. Vorstand
b)
Bericht des 1. Vorstandes über das Wirken des Vereins seit der
letzten Mitgliederversammlung
c)
Bericht des Schatzmeisters
d)
Aussprache über die Berichte, Entlassung und Neuwahlen des Vorstandes
e)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f)
Verschiedene Anträge
g)
Vorschau auf das kommende Jahr
h)
Verschiedenes
3.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der
Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
der Gründe fordern.
4.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende,
bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider,
ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder
Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung
in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
4.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie des Schatzmeisters und des
Schriftführers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt,
sonst durch offene Abstimmung.
5.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie des Schatzmeisters und
des Schriftführers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen
Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Arbeitstag im Januar
eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
Satzungsergänzung für minderjährige Mitglieder
(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10. Januar 2004)
I.
Im Vereinssitz
$ 1
Mitglieder unter 18 Jahren unterstehen mit dem Betreten des Vereinssitzes
(Vilstorturm Amberg) der Aufsichtspflicht durch den Verein.
$ 2
Mitglieder unter 16 Jahren unterstehen mit dem Betreten des Vereinssitzes
(Vilstorturm Amberg) der Aufsichtspflicht durch den "Paten".
$ 3
Die Aufsichtspflicht des Vereines endet mit dem offiziellen Ende der Vereinsveranstaltung.
$ 4
Für den Weg vom Wohnsitz des Minderjährigen zum Vereinstreffen und zurück
übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine
Aufsichtspflicht und keine Haftung.
$ 5
Für Aktivitäten des Minderjährigen mit einzelnen Vereinsmitgliedern
außerhalb der offiziellen Vereinsveranstaltungen übernimmt Cantus-Ferrum,
Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine Haftung oder
Aufsichtspflicht (z.B. Stammtisch, Kinobesuch, Workshop). Die Eltern
sind verpflichtet, sich über Vereinsaktivitäten des Minderjährigen
zu informieren.
$ 6
Dem Minderjährigen ist das eigenmächtige Verlassen der Vereinsveranstaltung
nur mit vorher unterschriebener Genehmigung durch den Erziehungsberechtigten
gestattet. Bei eigenmächtigem Verlassen der Veranstaltung ohne Genehmigung
oder gegen die "Anweisung" durch den Aufsichtspflichtigen übernimmt der Verein
keine Haftung.
$ 7
In Notfällen kann nach einhergegangener Prüfung durch den Aufsichtspflichtigen
auch einem geeigneten Minderjährigen die Aufsichtspflicht vorübergehend erteilt
werden.
$ 8
Bei offiziellen Vereinsveranstaltungen außerhalb des Vereinssitzes gelten
ebenfalls die § 1-6 (z.B. Veranstaltung einer Vereinsitzung in einem Wirtshaus).
II.
Bei Vereinsveranstaltungen in der Öffentlichkeit
$ 1
Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. übernimmt vom
Zeitpunkt der Abfahrt bis zum Widereintreffen nach der Veranstaltung
die Aufsichtspflicht über den Minderjährigen. Für den Weg zum und vom
Abfahrt/ Ankunftsort jedoch keine Haftung.
$ 2
Der "Pate" übernimmt vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zum Widereintreffen
nach der Veranstaltung die Aufsichtspflicht über den unter 16 jährigen
Minderjährigen. Für den Weg zum und vom Abfahrt/Ankunftsort jedoch keine Haftung.
$ 3
Die Teilnahme des Minderjährigen an den Veranstaltungen des Vereins ist
mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten des Eintritt- bzw.
und des Patenformulars genehmigt und erlaubt.
$ 4
Die Patenschaft ist übertragbar und wird schriftlich zwischen den Parteien (Erziehungsberechtigte und Pate) geregelt.
$ 5
Der Minderjährige untersteht für den Zeitraum der Aktion dem
Aufsichtspflichtigen und ist zur Befolgung dessen "Anweisungen"
angehalten. Bei eigenmächtigen Zuwiderhandlungen des Minderjährigen
übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V.
keine Haftung. (Dies gilt auch für die Patenschaft.)
$ 6
Um der Aussage des § 1 Abs. 1 KJHG "Jeder junge Mensch hat ein Recht
auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit"
gerecht zu werden, werden dem minderjährigen Vereinsmitglied bei
entsprechender Eignung durch den Aufsichtpflichtigen Freiräume
(z. B. "Freigang") gewährt oder Pflichten übertragen.(Dies gilt
auch für die Patenschaft.)
$ 7
Der Erziehungsberechtigte ist darüber informiert, dass das minderjährige
Vereinsmitglied bei der Teilnahme an Vereinsaktionen (z.B.
Mittelaltermarkt, Lagerleben) durchaus mit Waffen, offenem Feuer und
anderen gefahrvollen Gegenständen Umgang hat, beziehungsweise mit
gefahrvollen Situationen konfrontiert werden kann.