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Satzung

Satzung des Vereins für erlebte Geschichte e. V., gemeinnützig
Stand: 10. Januar 2004

Der Verein führt den Namen "Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte e. V.", gemeinnützig mit Sitz seit 1988 in Amberg (Vereinsreg.Nr. 555). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Geschichte real erlebbar und darstellbar zu machen.
Dadurch soll das Leben aus bestimmten Epochen und deren Lebensbereichen der Öffentlichkeit auf lebendige Weise dargestellt werden. Dem Bürger soll somit die Möglichkeit gegeben werden, geschichtliches und archäologisches Interesse zu entwickeln, sich zu informieren und bereits bestehende Vorurteile abzubauen. Desweiteren soll innerhalb des Vereins der Austausch von geschichtlichem und archäologischem Wissen in Theorie und Praxis gefördert werden.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.


Bei der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des Zwecks des Vereins. Die Gesamtvorstandschaft hat in diesen Fällen das Mitspracherecht über die Verwendung, muß also befragt werden und zustimmen.


Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember 1988.


Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, sofern sie 16 Jahre alt ist. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Bei Kindern unter 16 Jahren muss ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) Mitglied des Vereins werden. Das Kind benötigt einen "Paten" (ein volljähriges Vereinsmitglied), der die von den Eltern auf ihn übertragene Verantwortung für das Kind übernimmt. (Hinweis: Patenformular muss von beiden Parteien gegengezeichnet werden, die Vorstandschaft wird damit aus der Haftung entlassen)


Mit dem Beitrittstermin in den Verein beginnt eine einjährige Probezeit. Innerhalb dieses Probejahres kann der Anwärter fristlos austreten. Der Austritt muss der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Während des Probejahrs müssen Mitgliedsbeitrag und Essensgeld bezahlt werden und können nicht zurückgefordert werden. Der Vereinsbeitrag wird innerhalb 14 Tage nach Beitritt abgebucht. Der Anwärter zum aktiven Mitglied muss an mindestens 2 Wochenendveranstaltungen teilnehmen. Nach Ablauf der Probezeit muss das neue Mitglied eine passende Grundausstattung besitzen. Mit Erfüllen der Vorraussetzungen gilt die Person als volles Mitglied, sofern die bestehenden Mitglieder für die Aufnahme mit einfacher Mehrheit stimmen. Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.


Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.


Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Vorstandschaft.


Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds


durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


durch Ausschluß aus dem Verein.


Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand


Der Schriftführer


Der Schatzmeister


Die Mitgliederversammlung




Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide können getrennt den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


Der Schriftführer

Der Schriftführer ist für das Protokoll der Mitgliederversammlung und der schriftlichen Wiedergabe der dortigen Beschlüsse verantwortlich. Darüber hinaus kann er vom Vorstand mit weiteren schriftlichen Arbeiten betraut werden. Der Schriftführer ist in seinem Aufgabenbereich zur originalgetreuen Wiedergabe verpflichtet.


Der Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet das allgemeine und das feste Vereinsvermögen. Er darf Ausgaben ab 50 Euro nur auf Anweisung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung tätigen. Zum eigenmächtigen Handeln ist er nicht berechtigt, wenn der Betrag höher ist.


Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Begrüßung durch den 1. Vorstand


Bericht des 1. Vorstandes über das Wirken des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung


Bericht des Schatzmeisters


Aussprache über die Berichte, Entlassung und Neuwahlen des Vorstandes


Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags


Verschiedene Anträge


Vorschau auf das kommende Jahr


Verschiedenes




Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.


Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.


Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.


Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.


Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie des Schatzmeisters und des Schriftführers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Arbeitstag im Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.



Satzungsergänzung für minderjährige Mitglieder
(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 10. Januar 2004)
Im Vereinssitz
Mitglieder unter 18 Jahren unterstehen mit dem Betreten des Vereinssitzes (Vilstorturm Amberg) der Aufsichtspflicht durch den Verein.


Mitglieder unter 16 Jahren unterstehen mit dem Betreten des Vereinssitzes (Vilstorturm Amberg) der Aufsichtspflicht durch den "Paten".


Die Aufsichtspflicht des Vereines endet mit dem offiziellen Ende der Vereinsveranstaltung.


Für den Weg vom Wohnsitz des Minderjährigen zum Vereinstreffen und zurück übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine Aufsichtspflicht und keine Haftung.


Für Aktivitäten des Minderjährigen mit einzelnen Vereinsmitgliedern außerhalb der offiziellen Vereinsveranstaltungen übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine Haftung oder Aufsichtspflicht (z.B. Stammtisch, Kinobesuch, Workshop). Die Eltern sind verpflichtet, sich über Vereinsaktivitäten des Minderjährigen zu informieren.


Dem Minderjährigen ist das eigenmächtige Verlassen der Vereinsveranstaltung nur mit vorher unterschriebener Genehmigung durch den Erziehungsberechtigten gestattet. Bei eigenmächtigem Verlassen der Veranstaltung ohne Genehmigung oder gegen die "Anweisung" durch den Aufsichtspflichtigen übernimmt der Verein keine Haftung.


In Notfällen kann nach einhergegangener Prüfung durch den Aufsichtspflichtigen auch einem geeigneten Minderjährigen die Aufsichtspflicht vorübergehend erteilt werden.


Bei offiziellen Vereinsveranstaltungen außerhalb des Vereinssitzes gelten ebenfalls die § 1-6 (z.B. Veranstaltung einer Vereinsitzung in einem Wirtshaus).




Bei Vereinsveranstaltungen in der Öffentlichkeit
Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. übernimmt vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zum Widereintreffen nach der Veranstaltung die Aufsichtspflicht über den Minderjährigen. Für den Weg zum und vom Abfahrt/ Ankunftsort jedoch keine Haftung.


Der "Pate" übernimmt vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zum Widereintreffen nach der Veranstaltung die Aufsichtspflicht über den unter 16 jährigen Minderjährigen. Für den Weg zum und vom Abfahrt/Ankunftsort jedoch keine Haftung.


Die Teilnahme des Minderjährigen an den Veranstaltungen des Vereins ist mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten des Eintritt- bzw. und des Patenformulars genehmigt und erlaubt.


Die Patenschaft ist übertragbar und wird schriftlich zwischen den Parteien (Erziehungsberechtigte und Pate) geregelt.


Der Minderjährige untersteht für den Zeitraum der Aktion dem Aufsichtspflichtigen und ist zur Befolgung dessen "Anweisungen" angehalten. Bei eigenmächtigen Zuwiderhandlungen des Minderjährigen übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine Haftung. (Dies gilt auch für die Patenschaft.)


Um der Aussage des § 1 Abs. 1 KJHG "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" gerecht zu werden, werden dem minderjährigen Vereinsmitglied bei entsprechender Eignung durch den Aufsichtpflichtigen Freiräume (z. B. "Freigang") gewährt oder Pflichten übertragen.(Dies gilt auch für die Patenschaft.)


Der Erziehungsberechtigte ist darüber informiert, dass das minderjährige Vereinsmitglied bei der Teilnahme an Vereinsaktionen (z.B. Mittelaltermarkt, Lagerleben) durchaus mit Waffen, offenem Feuer und anderen gefahrvollen Gegenständen Umgang hat, beziehungsweise mit gefahrvollen Situationen konfrontiert werden kann.