§1

Der Verein führt den Namen "Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte e. V.", gemeinnützig mit Sitz seit 1988 in Amberg (Vereinsregister-Nummer. 555). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Geschichte real erlebbar und darstellbar zu machen. Dadurch soll das Leben aus bestimmten Epochen und deren Lebensbereichen der Öffentlichkeit auf lebendige Weise dargestellt werden. Dem Burger soll somit die Möglichkeit gegeben werden, geschichtliches und archäologisches Interesse zu entwickeln, sich zu informieren und bereits bestehende Vorurteile abzubauen. Des weiteren soll innerhalb des Vereins der Austausch von geschichtlichem und archäologischem Wissen in Theorie und Praxis gefördert werden.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

§5

Bei der Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des Zwecks des Vereins. Die Gesamtvorstandschaft hat in diesen Fällen das Mitspracherecht über die Verwendung, muss also befragt werden und zustimmen.

§6

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember 1988.

§7

Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, sofern sie 16 Jahre alt ist. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Bei Kindern unter 16 Jahren muss ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) Mitglied des Vereins werden. Das Kind benötigt einen "Paten" (ein volljähriges Vereinsmitglied), der die von den Eltern auf ihn übertragene Verantwortung für das Kind übernimmt. (Hinweis: Patenformular muss von beiden Parteien gegengezeichnet werden, die Vorstandschaft wird damit aus der Haftung entlassen)

2.

Mit dem Beitrittstermin beginnt eine einjährige Probezeit, in der das Probemitglied an mindestens 2 Wochenendveranstaltungen teilnehmen muss, sowie die erforderliche Grundausstattung nach Maßgabe des Vereins zu beschaffen hat.

Während der Probezeit sind der volle Jahresmitgliedsbeitrag und Essensgeld zu bezahlen, die nicht wieder zurück erstattet werden.

Probemitglieder sind nicht wahl-- und stimmberechtigt und können im Verein kein Amt ausfuhren.

Innerhalb des Probejahres kann das Probemitglied auf eigenen Wunsch fristlos austreten. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf des Probejahres hat ein Probemitglied den Antrag auf Vollmitgliedschaft beim Vorstand zu stellen. Wird dem Antrag nicht statt gegeben endet die Mitgliedschaft automatisch fristlos.

3.

Vollmitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts deren Antrag auf Vollmitgliedschaft stattgegeben wurde. Vollmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und können im Verein ein Amt ausfuhren, sofern sie volljährig sind.

4.

Fördermitglieder sind Mitglieder die vorrangig zum Zweck der Vereinsförderung Mitglied sind. Sie bezahlen mindestens den Mitgliedsbeitrag der bei ihrem Eintritt aktuell war. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht und können kein Amt im Verein ausfuhren. Fördermitglieder können, sofern sie die Voraussetzung aus Ziffer 2. erfüllen, die Vollmitgliedschaft beantragen.

5.

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss, mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Vollmitglieder. Sie sind von der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags befreit.

6.

Alle Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich berechtigt der jährlichen Mitgliederversammlung beizuwohnen.

7.

Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitglieds

durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

durch Ausschluss aus dem Verein.

automatisch mit Ablauf der Probemitgliedschaft, sofern kein Antrag auf Vollmitgliedschaft gestellt oder diesem nicht stattgegeben wurde.

8.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Ruckschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§8

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§9

Der Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide können getrennt den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten

2.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§10

Der Schriftführer

Der Schriftführer ist für das Protokoll der Mitgliederversammlung und der schriftlichen Wiedergabe der dortigen Beschlusse verantwortlich. Darüber hinaus kann er vom Vorstand mit weiteren schriftlichen Arbeiten betraut werden. Der Schriftführer ist in seinem Aufgabenbereich zur originalgetreuen Wiedergabe verpflichtet.

§11

Der Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet das allgemeine und das feste Vereinsvermögen. Er darf Ausgaben ab 50 Euro nur auf Anweisung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung tätigen. Zum eigenmächtigen Handeln ist er nicht berechtigt, wenn der Betrag höher ist.

§12

Die Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Begrüßung durch den 2. Vorstand

Bericht des 1. Vorstandes über das Wirken des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung

Bericht des Schatzmeisters

Aussprache über die Berichte, Entlassung und Neuwahlen des Vorstandes

Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrag.

Verschiedene Anträge

Vorschau auf das kommende Jahr

Verschiedenes

3.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Grunde fordern.

4.

Über die Beschlusse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

2.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlusse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

4.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

5.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie des Schatzmeisters und des Schriftführers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

6.

Für Änderungen der Vereinssatzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Zweckänderungen sind nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung möglich.

7.

Abweichend von §13 Satz 6. kann der Vorstand redaktionelle Änderungen (geänderte Namen externer Organisationen, geänderte Gesetzesverweise, sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler) mit einfacher Mehrheit beschließen, sofern sich dadurch die grundsätzliche Bedeutung des betreffenden Satzungstextes nicht ändert

§14

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Arbeitstag im Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§15

Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen
 
Satzungsergänzung für minderjährige Mitglieder

I. Im Vereinssitz

§1

Mitglieder unter 18 Jahren unterstehen mit dem Betreten des Vereinssitzes (Vilstorturm Amberg) der Aufsichtspflicht durch den Verein.

§2

Mitglieder unter 16 Jahren unterstehen mit dem Betreten des Vereinssitzes (Vilstorturm Amberg) der Aufsichtspflicht durch den "Paten".

§3

Die Aufsichtspflicht des Vereines endet mit dem offiziellen Ende der Vereinsveranstaltung.

§4

Für den Weg vom Wohnsitz des Minderjährigen zum Vereinstreffen und zurück übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine Aufsichtspflicht und keine Haftung

§5

Für Aktivitäten des Minderjährigen mit einzelnen Vereinsmitgliedern außerhalb der offiziellen Vereinsveranstaltungen übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine Haftung oder Aufsichtspflicht (z.B. Stammtisch, Kinobesuch, Workshop). Die Eltern sind verpflichtet, sich über Vereinsaktivitäten des Minderjährigen zu informieren.

§6

Dem Minderjährigen ist das eigenmächtige Verlassen der Vereinsveranstaltung nur mit vorher unterschriebener Genehmigung durch den Erziehungsberechtigten gestattet. Bei eigenmächtigem Verlassen der Veranstaltung ohne Genehmigung oder gegen die "Anweisung" durch den Aufsichtspflichtigen übernimmt der Verein keine Haftung.

§7

In Notfällen kann nach einhergegangener Prüfung durch den Aufsichtspflichtigen auch einem geeigneten Minderjährigen die Aufsichtspflicht vorübergehend erteilt werden.

§8

Bei offiziellen Vereinsveranstaltungen außerhalb des Vereinssitzes gelten ebenfalls die §§ 1 bis 6 (z. B. Vereinssitzung in einem Wirtshaus).

II. Bei Vereinsveranstaltungen in der Öffentlichkeit

§1

Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. übernimmt vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zum Wiedereintreffen nach der Veranstaltung die Aufsichtspflicht über den Minderjährigen. Für den Weg zum und vom Abfahrt/ Ankunftsort jedoch keine Haftung.

§2

Der "Pate" übernimmt vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zum Wiedereintreffen nach der Veranstaltung die Aufsichtspflicht über den unter 16 jährigen Minderjährigen. Für den Weg zum und vom Abfahrt/Ankunftsort jedoch keine Haftung.

§3

Die Teilnahme des Minderjährigen an den Veranstaltungen des Vereins ist mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten des Eintritt- bzw. und des Patenformulars genehmigt und erlaubt.

§4

Die Patenschaft ist übertragbar und wird schriftlich zwischen den Parteien (Erziehungsberechtigte und Pate) geregelt.

§5

Der Minderjährige untersteht für den Zeitraum der Aktion dem Aufsichtspflichtigen und ist zur Befolgung dessen "Anweisungen" angehalten. Bei eigenmächtigen Zuwiderhandlungen des Minderjährigen übernimmt Cantus-Ferrum, Verein für erlebte Geschichte Amberg e.V. keine Haftung. (Dies gilt auch für die Patenschaft.)

§6

Um der Aussage des § 1 Abs. 1 KJHG "Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" gerecht zu werden, werden dem minderjährigen Vereinsmitglied bei entsprechender Eignung durch den Aufsichtspflichtigen Freiräume (z. B. "Freigang") gewährt oder Pflichten übertragen.(Dies gilt auch für die Patenschaft.)